Satzung des Vereins zur Förderung wahrnehmungsgestörter Kinder e.V.

§ 1
 
Der Verein trägt den Namen: Verein zur Förderung wahrnehmungsgestörter Kinder e.V. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt/Main eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke in der endgültigen Rechtsbestimmung.
Zweck des Vereins ist die Förderung wahrnehmungsgestörter Kinder sowohl im sozialpädagogischen wie therapeutischen Bereich und Betreuung wie Unterstützung der Angehörigen sowie Angebote von Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Verbesserung diagnostischer Möglichkeiten und breitgefächerte Aufklärung.
Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant erbringen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung eines Therapiezentrums für wahrnehmungsgestörte Kinder.
 
§ 3 Selbstlosigkeit
 
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mittels des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden der bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2)
(2) Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußerfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden.
 
§ 5 Beiträge
 
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Feststellung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
 
§ 6 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. sowie der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
(3) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderem Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange in Amt bis ihr Nachfolger bestimmt ist.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Ziele und Interessen des Vereins zu verfolgen und vorwärts zu bringen, sowie die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen. Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich geben. Schriftliche oder fernmündliche Vorstandbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden und in dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis von der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
  1. Gebührenbefreiung
  2. Aufgaben des Vereins
  3. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verein
  4. Mitgliederbeiträge
  5. Satzungsänderungen
  6. Auflösung des Vereins
  7. An- und Verkauf von Grundbesitz
  8. Beteiligungen an Gesellschaften
  9. Aufnahme von Darlehen ab DM 50.000 (€ 25.565)
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar auf andere Vereinsmitglieder bzw. juristische Personen können schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert einen Vertreter bevollmächtigen.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
§ 9 Beirat
 
Der Beirat hat zum Ziel, den Verein wissenschaftlich und ideell bei seiner satzungsgemäßigen Arbeit zu unterstützen bzw. selbst entsprechende Initiativen einzuleiten. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die hierfür entsprechende Voraussetzungen mitbringen sollen und die vom Vorstand berufen werden.
Die Amtszeit beträgt analog dem Vorstand 3 Jahre und kann jeweils durch entsprechenden Vorstandsbeschluß für einzelne Mitglieder oder den gesamten Beirat um jeweils weitere 4 Jahre verlängert werden. Sie endet durch Rücktritt einzelner Mitglieder oder durch Vorstandsbeschluß, wenn sich ein Mitglied gegen die erklärten Vereinsziele wendet oder durch satzungswidriges Verhalten dem Verein schadet.
Beiratsmitglieder können an allen Vorstandssitzungen teilnehmen und sollten von daher auch immer durch entsprechende Einladungen von diesen Sitzungen Kenntnis erhalten. Sie haben dort mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Mitarbeitsmöglichkeiten wie Vorstandsmitglieder.
Der Beirat tagt mindestens 2 Mal jährlich. Von den Sitzungen erhalten die Vorstandsmitglieder Kenntnis durch Kopie der Einladung. Sie können auch an den Sitzungen, ohne Stimmrecht, teilnehmen. Sie Sitzungen werden i.d.R. protokolliert, zumindest dann, wenn Beschlüsse gefaßt werden. Protokolle werden von dem/der Sitzungsleiter/in und dem Protokollant/in unterzeichnet. Der Vorstand erhält die entsprechenden Aufzeichnungen ebenfalls. Grundsatzbeschlüsse müssen auf der nächstmöglichen Vorstandssitzung, ggf. Mitgliederversammlung behandelt werden.
Für den Berufungszeitraum bestimmt der Beirat aus seiner Mitte zu Beginn eine/n Sprecher/in sowie ein/e Stellvertreter/in, der/die ggf. nach entsprechendem Beschluß den Beirat in anderen Gremien etc. vertritt, die Beiratssitzungen einberuft und leitet. Der Beirat kann auch durch Vorstands- oder MV-Beschluß über den/die Sprecher/in angerufen bzw. einberufen werden. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit.
 
§ 10 Satzungsänderung
 
(1) Für Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienen oder vertretenden Mitglieder erforderlich. über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Text wie auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
 
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
 
Die in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlung gefaßte Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von jedem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindungen
 
(1) Für den Beschluß den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessen de Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.